Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der

Energie AG Oberösterreich,
Linz,

und ihrer Tochtergesellschaften („der Konzern“), bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2019, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Kapitalflussrechnung und der Entwicklung des Konzerneigenkapitals für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2019 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Stromnetz“

Siehe Anhang Abschnitt 5.5. „Werthaltigkeit von sonstigen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen“ und 16.2. „Werthaltigkeit von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ohne Geschäfts- und Firmenwerten“.

Das Risiko für den Abschluss

Im Geschäftsjahr 2018/2019 hat die Energie AG Oberösterreich die Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Stromnetz“ überprüft und daraus folgend 109,6 Mio EUR unter den Abschreibungen erfasst.

In den Vorjahren hat die Energie AG Oberösterreich den erzielbaren Betrag über den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten durch Anwendung einer Multiplikatormethode abgeleitet. Dabei wurden Verkaufstransaktionen von Unternehmen (Netzbetreibern) in Ländern mit vergleichbaren Regulierungsmodellen herangezogen. Mangels zeitnah abgeschlossener Markttransaktionen über ausreichend vergleichbare Unternehmen konnte die bisherige Bewertungsmethodik zum 30. September 2019 nicht mehr angewandt werden. Infolgedessen hat die Energie AG Oberösterreich nunmehr den erzielbaren Betrag über den Nutzungswert ermittelt. Bei der Beurteilung, ob zeitnah abgeschlossene Markttransaktionen bestehen und ausreichend vergleichbar sind, wurde das Unternehmen von einem externen Gutachter unterstützt.

Der Beurteilung über das Bestehen bzw der Vergleichbarkeit von Markttransaktionen liegen Annahmen und Einschätzungen etwa zu den Eigenschaften des Regulierungsmodells, zu Größenmerkmalen oder zur spezifischen Risikosituation einzelner Länder zugrunde. Die Ermittlung des Nutzungswertes der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Stromnetz“ gemäß IAS 36 erfordert Annahmen und Schätzungen, wie beispielsweise die Schätzung der künftigen Einzahlungsüberschüsse sowie die Festlegung des anzuwendenden Diskontierungszinssatzes.

Für den Konzernabschluss besteht damit das Risiko, dass nicht angemessene Annahmen und Schätzungen eine wesentliche Auswirkung auf den erzielbaren Betrag und damit den Wertansatz der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten in der Konzernbilanz und das operative Ergebnis in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung haben können.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Beurteilung, ob vergleichbare Markttransaktionen vorliegen, haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten auf Vollständigkeit überprüft und die zugrundeliegenden Annahmen zur Auswahl von vergleichbaren Markttransaktionen nachvollzogen.

Den vom Unternehmen erstellten Wertminderungstest haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten wie folgt beurteilt:

  • Zur Beurteilung der Angemessenheit der dem Wertminderungstest zugrunde gelegten internen Planung haben wir uns ein Verständnis über den Planungsprozess verschafft und die Planungsdaten mit den aktuellen vom Aufsichtsrat genehmigten Budgetzahlen sowie der vom Vorstand freigegebenen Mittelfristplanung abgeglichen.
  • Darüber hinaus haben wir die Annahmen über Wachstumsraten und operative Ergebnisse in Gesprächen mit den zuständigen leitenden Personen im Unternehmen erörtert und erhoben, ob externe Faktoren, insbesondere regulatorische Rahmenbedingungen, adäquat berücksichtigt wurden.
  • Zusätzlich haben wir die Methodik des durchgeführten Wertminderungstests sowie die Ermittlung der Kapitalkostensätze nachvollzogen und beurteilt, ob sie den anzuwendenden Standards entsprechen. Die zur Festlegung des Kapitalkostensatzes herangezogenen Annahmen haben unsere Bewertungsspezialisten mit markt- und branchenspezifischen Richtwerten abgeglichen und die rechnerische Richtigkeit des Berechnungsschemas überprüft.
  • Weiters haben wir die Angemessenheit der Angaben im Anhang beurteilt.

Erstkonsolidierung und Kaufpreisallokation

Siehe Anhang Abschnitt 3.1. „Konsolidierungskreis – Grundsätze“ und 5.1. „Schätzungen“.

Das Risiko für den Abschluss

Die Energie AG Oberösterreich hielt bisher 65 % der Anteile an der ENAMO GmbH sowie 100 % der Kommanditanteile an der Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH & Co KG, deren Komplementärin die ENAMO GmbH war. Mit Stichtag vom 1. April 2019 erwarb die Energie AG Oberösterreich die restlichen 35 % Anteile an der ENAMO GmbH. Dadurch erlangte die Energie AG Oberösterreich Beherrschung über die ENAMO GmbH und die Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH & Co KG. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6,85 Mio EUR.

Die bisher gehaltenen Anteile an der Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH & Co KG und der ENAMO GmbH sind nach IFRS 3 zum beizulegenden Zeitwert am Tag des Erwerbs anzusetzen. Das Ergebnis aus der Neubewertung der bisher gehaltenen Eigenkapitalanteile beträgt 48,3 Mio EUR und ist unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst.

Die Zuordnung der übertragenen Gegenleistung und des beizulegenden Zeitwertes der bisher gehaltenen Anteile zu den erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden führte zum Ansatz von Kundenbeziehungen in Höhe von 41,7 Mio EUR und einem Firmenwert von 20,6 Mio EUR.

Der im Zuge der Kaufpreisallokation durchgeführten Bewertung der Kundenbeziehungen liegen Einschätzungen des Managements zu den wesentlichen Bewertungsannahmen wie Kapitalkosten, Umsatz- und Margenentwicklung und erwartete Wechselraten zugrunde.

Für den Konzernabschluss besteht das Risiko, dass die bisher gehaltenen Anteile nicht angemessen bewertet sind und die wesentlichen erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden nicht vollständig identifiziert oder fehlerhaft bewertet sind. Zudem besteht das Risiko, dass die Angaben im Konzernanhang zum Erwerb nicht vollständig und sachgerecht sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Bei der Prüfung haben wir (unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten) folgende wesentliche Prüfungshandlungen durchgeführt:

  • Wir haben uns durch Befragungen des Managements und anderer Mitarbeiter der Energie AG Oberösterreich sowie durch Einsicht in die relevanten Verträge ein Verständnis von der Erwerbstransaktion verschafft. Den Gesamtkaufpreis haben wir mit dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (Übertragungsvereinbarung) und den Zahlungsnachweisen abgestimmt.
  • Des Weiteren haben wir gewürdigt, ob die vorgenommene Identifikation der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden die Anforderungen des IFRS 3 erfüllt. Wir haben beurteilt, ob die verwendeten Bewertungsverfahren mit den relevanten Bewertungsgrundsätzen im Einklang stehen.
  • Die zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte herangezogenen Plannannahmen haben wir mit den Planungsverantwortlichen erörtert und erhoben, ob externe Informationen und Erfahrungen der Vergangenheit adäquat berücksichtigt wurden. Wir haben uns ferner von der methodisch sachgerechten Ableitung und der Angemessenheit der Höhe der gewichteten Kapitalkostensätze überzeugt. Hierzu haben wir die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Parameter mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.
  • Zur Beurteilung der rechnerischen Richtigkeit der Bewertung der identifizierten Vermögenswerte und Schulden haben wir unter risikoorientierten Gesichtspunkten ausgewählte Berechnungen nachvollzogen.
  • Darüber hinaus haben wir uns von der korrekten Abbildung des Unternehmenserwerbs im Konzernabschluss der Energie AG Oberösterreich überzeugt. Dabei haben wir auch beurteilt, ob die Anhangangaben zum Erwerb vollständig und sachgerecht sind.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abgeben zu können. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichtes in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichtes durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Konzernlagebericht festgestellt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt diese sonstigen Informationen nicht ab und wir werden keine Art der Zusicherung darauf geben.

In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese vorhanden sind und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Konzernabschluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 19. Dezember 2018 als Abschlussprüfer gewählt und am 12. Juni 2019 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft beauftragt. Wir sind ohne Unterbrechung seit mehr als 25 Jahren Abschlussprüfer der Gesellschaft.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Frau Mag. Gabriele Lehner.

Linz, am 3. Dezember 2019

KPMG Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Mag. Gabriele Lehner, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Mag. Gabriele Lehner
Wirtschaftsprüfer

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.